Krankheit oder Verletzung?

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Nach den Anti-Doping Bestimmungen ist jeder Sportler selbst dafür verantwortlich, was sich in seinem Körper oder in seinen Körperflüssigkeiten befindet. Im Falle von Krankheit oder Verletzung gibt es daher einige wichtige Punkte zu beachten, um nicht ungewollt gegen die Anti-Doping Bestimmungen zu verstoßen [http://www.nada.at/de/kontrolle/ungewollt-gedopt/]:

Überprüfung jeder Art von Behandlung

Auch Sportler können erkranken oder sich verletzen und haben ein Recht auf bestmögliche medizinische Versorgung. Allerdings gilt bei der Einnahme von Medikamenten bzw. bei deren Verabreichungsart besondere Vorsicht, da von den über 12.000 Präparaten, die im Austria Codex registriert sind, ca. 2.000 verbotene Substanzen enthalten oder mit verbotenen Methoden verabreicht werden. Der Sportler muss daher seinen behandelnden Arzt davon in Kenntnis setzen, dass er den Anti-Doping Bestimmungen unterliegt.

Die NADA Austria empfiehlt, jede Art der Behandlung zur Sicherheit selbst nochmals eigenständig zu überprüfen. Zur Unterstützung der Sportler bietet die NADA Austria eine Online-Medikamentenabfrage [http://www.nada.at/de/medizin/medikamentenabfrage/], die alle Medikamente des Austria Codex auf ihre Zulässigkeit nach der aktuellen Verbotsliste klassifiziert. Dieses Service ist auch als App für Android und iOS [http://www.nada.at/de/praevention/online/marketshow-medapp] erhältlich. Zusätzlich bietet die NADA Austria eine jährlich aktualisierte Beispielliste erlaubter Medikamente (bei leichten Krankheitsverläufen, Befindensstörungen, geringfügigen Verletzungen, etc.).

Die NADA Austria klassifiziert nur Präparate, die im Austria Codex registriert sind und dessen hohen Qualitäts- und Kontrollkriterien unterliegen. Für alle anderen Produkte kann die NADA Austria keine Aussage über deren Zulässigkeit nach der aktuellen Verbotsliste treffen. Dies gilt insbesondere auch für Produkte, die im Ausland gekauft wurden und mitunter bei gleichem Namen andere Inhaltsstoffe haben können. Zur Überprüfung von Produkten, die im Ausland gekauft wurden, verwenden Sie bitte (falls angeboten) die Medikamentenabfrage der zuständigen Anti-Doping Organisation [https://www.wada-ama.org/en/who-we-are/anti-doping-community/national-anti-doping-organizations-nado].

Medizinisch notwendige Anwendung verbotener Substanzen oder Methoden

Für den Fall, dass die Behandlung mit einer verbotenen Substanz oder mit einer verbotenen Methode medizinisch notwendig ist und es keine geeignete therapeutische Alternative gibt, muss der Sportler (nicht der Arzt!) eine Medizinische Ausnahmegenehmigung (Therapeutic Use Excemption - TUE) einholen. Hier gilt es drei Fälle zu unterscheiden:

Sportler, die dem Testpool eines internationalen Verbandes angehören

Alle Sportler, die dem Testpool eines internationalen Verbandes angehören, müssen den Antrag auf Medizinische Ausnahmegenehmigung vor der beabsichtigten Behandlung beim zuständigen internationalen Verband stellen. Notfallbehandlungen sind selbstverständlich unverzüglich vorzunehmen, der Antrag auf Medizinische Ausnahmegenehmigung ist zeitnah nachzuholen.

Sportler, die dem Testpool der NADA Austria angehören

Alle Sportler, die dem Testpool der NADA Austria angehören, müssen den Antrag auf Medizinische Ausnahmegenehmigung vor der beabsichtigten Behandlung bei der NADA Austria stellen. Bitte verwenden Sie dazu das aktuelle TUE-Antragsformular (zu finden im Download-Bereich) und beachten Sie die gesetzlich geregelte Bearbeitungsdauer von bis zu 21 Tagen. Notfallbehandlungen sind selbstverständlich unverzüglich vorzunehmen, der Antrag auf Medizinische Ausnahmegenehmigung ist zeitnah nachzuholen.

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem Übersichtsblatt zum Ablauf des TUE-Antrages [http://www.nada.at/files/doc/Formulare/Uebersichtsblatt-zum-Ablauf-des-TUE-Antrages.pdf].

Sportler, die keinem Testpool angehören

Alle Sportler, die keinem Testpool angehören, können einen TUE-Antrag im Zusammenhang mit einem eingeleiteten Dopingkontroll-Verfahren stellen ("Retroaktives Genehmigungsverfahren"). Das retroaktive Genehmigungsverfahren entspricht dem Standard-Verfahren und unterscheidet sich nur durch den Zeitpunkt der Antragsstellung. Sämtliche Befunde, die die Anwendung einer verbotenen Substanz oder Methode aus medizinischer Sicht notwendig machen, müssen bereits vor dem Zeitpunkt der Dopingkontrolle aufliegen. Nachträgliche Untersuchungen oder Befunde sind nicht zugelassen. Sollte der TUE-Antrag von der Medizinischen Kommission abgelehnt werden, liegt im Falle einer positiven Analyse ein Verstoß gegen die Anti-Doping Bestimmungen vor und es kommt zur Einleitung eines Anti-Doping Verfahrens.

Diagnose-Kriterien

Die Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) bietet auf Ihrer Website eine ganze Reihe an Diagnose-Kriterien für häufige Erkrankungen [https://www.wada-ama.org/en/what-we-do/science-medical/therapeutic-use-exemptions] an. Diese Dokumente unterstützen den behandelnden Arzt bei der Bereitstellung aller relevanten Informationen für einen allfälligen Antrag auf Medizinische Ausnahmegenehmigung.

Bitte beachten Sie, dass diese Diagnose-Kriterien auch für retroaktive Genehmigungsverfahren bedeutsam sind.

Besondere Vorsicht

Internationalen Verbände müssen national ausgestellte Medizinische Ausnahmegenehmigungen nicht akzeptieren bzw. können diese beeinsprucht werden. Sportler, die international antreten, werden daher dringend aufgefordert, rechtzeitig im Vorfeld bei ihrem nationalen bzw. internationalen Verband abzuklären, ob ihre Ausnahmegenehmigung vom internationalen Verband anerkannt wird.

Zudem müssen Internationale Verbände das in Österreich gültige retroaktive Genehmigungsverfahren nicht automatisch anerkennen. Sportler, die international antreten, werden daher dringend aufgefordert, rechtzeitig im Vorfeld bei ihrem nationalen bzw. internationalen Verband abzuklären, ob eine retroaktive Ausnahmegenehmigung vom internationalen Verband anerkannt wird.

Sportler müssen sich auch vergewissern, ob der zuständige internationale Verband zusätzliche Einschränkungen, Verbote oder Vorschriften (bspw. den kategorischen Ausschluss von Medizinischen Ausnahmegenehmigungen für bestimmte Substanzen) vorsieht.  

Besondere Vorsicht ist bei Selbstbehandlungen ohne Konsultation eines Arztes geboten, da es hier keinerlei Aufzeichnungen oder Befunde gibt.